Die gegenteilige Ansicht würde die geltende Regelung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage stellen, denn die Mehrheit der Kantonsverfassungen anerkennt die wichtigsten Konfessionen als juristische Personen des öffentlichen Rechts; dies bringt jenen im Allgemeinen steuerliche Vorteile oder führt dazu, dass der Staat Beiträge an die anerkannten Kirchen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ausrichtet (vgl. dazu §§ 109 ff. KV).