die eigenen religiösen Überzeugungen zu ändern. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schliesst den Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Staates ein, das heisst die Offenheit gegenüber allen religiösen und philosophischen Überzeugungen. Dagegen fordert dieser Grundsatz vom Staat nicht, eine Haltung einzunehmen, die frei von jeglichen religiösen oder philosophischen Aspekten ist. Die gegenteilige Ansicht würde die geltende Regelung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage stellen, denn die Mehrheit der Kantonsverfassungen anerkennt die wichtigsten Konfessionen als juristische Personen des öffentlichen Rechts;