die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden (Abs. 2). § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes hält schliesslich fest, dass die öffentlichen Schulen konfessionell neutral sind. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein unverzichtbares und unverjährbares Recht. Sie schützt die Bürgerinnen und Bürger vor jeder staatlichen Einmischung, die geeignet ist, ihre religiösen Überzeugungen zu verletzen. Dabei geht es um die Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben und jederzeit, auf welche Weise auch immer, 2000 Schulrecht 583