Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 4). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist auch in § 11 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert und § 35 KV bestimmt weiter, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder sowie die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten hat (Abs. 1); die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden (Abs. 2).