zu entscheiden. Dies gelte erst recht, wenn gar zu befürchten sei, dass die Kinder in der Schule täglich beten müssten. Der Erziehungsrat hingegen ist der Ansicht, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine unrechtmässige, dem Gebot der religiösen Neutralität widersprechende Unterrichtsführung durch A. und H. D. gebe. Die Aufführung eines Krippenspiels während der Weihnachtszeit gehöre zur abendländischen Kultur. Zudem habe der Beschwerdeführer an der umstrittenen Singprüfung nicht nur religiöse Lieder zur Auswahl gehabt. b) Gemäss Art.