3. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er während des allgemeinen Schulunterrichtes, d.h. ausserhalb des Schulfaches Religion, in unzulässiger Weise religiös beeinflusst worden sei. So verstosse insbesondere die Verwendung von Liedertexten wie "So ist Gott" gegen das Gebot der religiösen Neutralität des Unterrichts an staatlichen Schulen. Es sei auch nicht zulässig, wenn an einer Singprüfung drei der vier zur Auswahl stehenden Lieder einen religiösen Bezug aufwiesen oder im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichts ein Krippenspiel aufgeführt werde.