{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-137_2000-09-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4411", "Checksum": "3d55cf042b85aeaff8c59600be1201f4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Religiöse Neutralität des Unterrichts an staatlichen Schulen.\n- Inhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 b).\n- Das Einüben eines Krippenspiels in der Vorweihnachtszeit und während des allgemeinen Schulunterrichts ist unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar (Erw. 3 c aa).\n- Zulässigkeit des Singens von Liedern mit religiösem Inhalt im allgemeinen Schulunterricht? 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(Erw. 3 c bb).\n- Lehrpersonen, welche die Kinder dazu anhalten, im allgemeinen Schulunterricht täglich ein Gebet zu sprechen, verstossen gegen den Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 c cc).\n\n2000 Schulrecht 581\n\nIV. Schulrecht\n\n137 Religiöse Neutralität des Unterrichts an staatlichen Schulen.\n- Inhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 b).\n- Das Einüben eines Krippenspiels in der Vorweihnachtszeit und während des allgemeinen Schulunterrichts ist unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit\nvereinbar (Erw. 3 c aa).\n- Zulässigkeit des Singens von Liedern mit religiösem Inhalt im allgemeinen Schulunterricht? (Erw. 3 c bb).\n- Lehrpersonen, welche die Kinder dazu anhalten, im allgemeinen\nSchulunterricht täglich ein Gebet zu sprechen, verstossen gegen den\nGrundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 c cc).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen G.R. gegen Erziehungsrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,\ndass er während des allgemeinen Schulunterrichtes, d.h. ausserhalb\ndes Schulfaches Religion, in unzulässiger Weise religiös beeinflusst\nworden sei. So verstosse insbesondere die Verwendung von Liedertexten wie \"So ist Gott\" gegen das Gebot der religiösen Neutralität\ndes Unterrichts an staatlichen Schulen. Es sei auch nicht zulässig,\nwenn an einer Singprüfung drei der vier zur Auswahl stehenden Lieder einen religiösen Bezug aufwiesen oder im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichts ein Krippenspiel aufgeführt werde. Werte wie\nEhrlichkeit, Hilfsbereitschaft und Treue könnten auch ohne religiösen Hintergrund vermittelt werden. Geschehe dies nicht, werde den\nEltern das Recht entzogen, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder\n582 Verwaltungsbehörden 2000\n\nzu entscheiden. Dies gelte erst recht, wenn gar zu befürchten sei,\ndass die Kinder in der Schule täglich beten müssten.\nDer Erziehungsrat hingegen ist der Ansicht, dass es keinerlei\nAnhaltspunkte für eine unrechtmässige, dem Gebot der religiösen\nNeutralität widersprechende Unterrichtsführung durch A. und H. D.\ngebe. Die Aufführung eines Krippenspiels während der Weihnachtszeit gehöre zur abendländischen Kultur. Zudem habe der Beschwerdeführer an der umstrittenen Singprüfung nicht nur religiöse Lieder\nzur Auswahl gehabt.\nb) Gemäss Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die Glaubens- und\nGewissensfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht,\nihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen\nund allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Abs. 2).\nJede Person hat zudem das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen (Abs.\n3). Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft\nbeizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen\noder religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 4). Die Glaubens- und\nGewissensfreiheit ist auch in § 11 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert und § 35 KV bestimmt weiter,\ndass der Unterricht an öffentlichen Schulen das Recht der Eltern auf\nErziehung und Bildung ihrer Kinder sowie die Persönlichkeit der\nSchülerinnen und Schüler zu achten hat (Abs. 1); die Lehrkräfte an\nöffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige\nGrundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden (Abs. 2).\n§ 2 Abs. 2 des Schulgesetzes hält schliesslich fest, dass die öffentlichen Schulen konfessionell neutral sind.\nDie Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein unverzichtbares\nund unverjährbares Recht. Sie schützt die Bürgerinnen und Bürger\nvor jeder staatlichen Einmischung, die geeignet ist, ihre religiösen\nÜberzeugungen zu verletzen. Dabei geht es um die Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben und jederzeit, auf welche Weise auch immer,\n2000 Schulrecht 583\n\n"}