Damit deckt sich denn auch, dass das Gebiet weder im nationalen noch im kantonalen Aueninventar enthalten ist. Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels eines Objektes von kantonaler Bedeutung nicht gegeben sind. (...) 562 Verwaltungsbehörden 2000 5. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Argumente ergibt sich somit, dass die vorliegende Planung den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen vermag; im Hinblick auf die Ausscheidung einer Schutzzone sind seitens des Kantons keine vorsorgliche Massnahmen geboten. (...)