Dazu müsste es sich bei Parzelle 3535 bzw. beim Uferbereich um ein Objekt kantonaler Bedeutung handeln, dürfen doch vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss § 9 NLD nur für Objekte von kantonaler Bedeutung erlassen werden; bei Objekten lokaler Bedeutung liegt die Zuständigkeit allein beim Gemeinderat. e) Das umstrittene Gebiet wird im kommunalen Landschaftsinventar als Landschaft von kantonaler Bedeutung bezeichnet. Dies genügt indessen nicht, damit das Gebiet tatsächlich als Objekt von kantonaler Bedeutung im Sinne von § 9 NLD gilt.