die Prüfung dieser Frage wäre von den Planungsorganen im Rahmen einer Revision der Nutzungsplanung Kulturland vorzunehmen. Aus diesem Zusammenspiel zwischen vorsorglicher Massnahme und definitiven Schutzmassnahmen folgt, dass erstere nur dann zulässig ist, wenn letztere nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen; ein Interesse an der Erhaltung eines Entscheidungsspielraumes besteht nur dann, wenn eine in Aussicht genommene Planung sich vernünftigerweise auch realisieren lässt (vgl. AGVE 1988 S. 375 f.; AGVE 1990 S. 260 ff.; RRB Nr. ...).