Im Hinblick auf die Ausscheidung von Landschafts- und Naturschutzzonen oder Naturobjekten von kantonaler Bedeutung kann das Baudepartement - oder kraft seiner aufsichtsrechtlichen Funktion der Regierungsrat - als Sicherungsmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen, die solange in Kraft bleiben, bis der definitive Erlass sichergestellt ist, längstens aber fünf Jahre (§ 9 Abs. 1 und 3 NLD). c) Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Frage einer vorsorglichen Unterschutzstellung nach § 9 NLD gehen.