deten Pflanzen- und Tierarten zu beschaffen (sog. Inventare des Na- tur- und Landschaftsschutzes), wobei die Inventarobjekte nach ihrer Schutzwürdigkeit in solche von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung einzuteilen sind (§ 6 NLD). Im Hinblick auf die Ausscheidung von Landschafts- und Naturschutzzonen oder Naturobjekten von kantonaler Bedeutung kann das Baudepartement - oder kraft seiner aufsichtsrechtlichen Funktion der Regierungsrat - als Sicherungsmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen, die solange in Kraft bleiben, bis der definitive Erlass sichergestellt ist, längstens aber fünf Jahre (§ 9 Abs. 1 und 3 NLD). c)