(...) 4. a) Zwar steht somit fest, dass die Parzelle 3535 die Voraussetzungen erfüllt, um gemäss Art. 15 RPG grundsätzlich Bestandteil der Bauzonen bilden zu können. Damit ist allerdings noch nichts über die Schutzwürdigkeit der Auenwaldpartien und Streuwiesen auf der Parzelle gesagt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen denn auch diesbezügliche planerische Massnahmen und verlangen zur Sicherung des Uferbereiches vorab den Erlass einer Planungszone. b) Gegenstand des Naturschutzes ist gemäss § 1 Abs. 2 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 (NLD) die natürliche Eigenart der Landschaft.