Aufgrund des Gesagten gelangt der Regierungsrat zur Auffassung, dass sich die Qualifikation der Parzelle 3535 als "zur Überbauung geeignet" jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass in Fällen, in denen sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantworten lässt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien durchaus zulässig ist und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejahen ist, wenn diese wie vorliegendenfalls bereits "weitgehend überbaut" und erschlossen ist (vgl. BGE 114 Ia 251 f.). (...) 4. a)