die Definition des Begriffes der Baureife wurde bezüglich der hier interessierenden Fragen unverändert in das heute geltende Baugesetz übernommen). Im vorliegenden Fall führte nun der Vertreter der Abteilung Raumplanung an der Augenscheinsverhandlung aus, es gäbe im Kanton unzählige Bauzonen, die in viel stärkerem Ausmass Überflutungen ausgesetzt seien, als die Parzelle 3535; zu denken sei beispielsweise an die Altstadt von Rheinfelden. Es könne denn auch keinesfalls davon gesprochen werden, die Wohnhygiene auf Parzelle 3535 sei gefährdet. Die Auswirkungen von allfälligen Überflutungen könnten nämlich bei der Erwirkung der Baureife eingedämmt werden.