zwingend die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge haben; solange die Wohnhygiene gewährleistet ist, können diesbezügliche Mängel einer Parzelle nämlich im Hinblick auf die Baureife des Grundstückes mittels baulicher Massnahmen behoben werden (vgl. § 32 BauG; Stellungnahme der Abteilung Raumplanung ...; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, Rz 6 zu § 156 des alten Baugesetzes vom 2. Februar 1971 [aBauG]; die Definition des Begriffes der Baureife wurde bezüglich der hier interessierenden Fragen unverändert in das heute geltende Baugesetz übernommen).