, Zürich 1999, S. 76). Die Parzelle 3535 ist gemäss den unbestrittenen Angaben der Gemeindevertreter und des Vertreters der Abteilung Raumplanung sowohl wasser- und abwassertechnisch als auch verkehrsmässig vollständig erschlossen. Die Beschwerdeführerinnen bezweifeln die Rechtmässigkeit der Zonierung denn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der genügenden Infrastruktur, sondern weisen vielmehr auf die Anforderungen der Naturund Landschaftspflege und der Wohnhygiene hin. bb) Zu berücksichtigen ist vorab, dass sich die Planungsorgane bei der Zonierung im fraglichen Geländebereich offensichtlich am Lauf des Aabaches orientierten;