sei. Land ist zur Überbauung geeignet, "wenn die Eigenschaften des betreffenden Gebietes den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind" (vgl. BGE 114 Ia 251). Einschränkend wirken sich in diesem Zusammenhang weniger bautechnische Anforderungen aus als die natürlichen Gegebenheiten (Topographie, Exposition, Klima) und die vorhandene öffentliche Infrastruktur (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 76).