So wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft aufgrund einer akzessorischen Prüfung nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zutage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, deren Behebung in das nächste Revisionsverfahren verwiesen werden kann. Ein strenger Massstab muss namentlich dann gelten, wenn es um die Rechtsbeständigkeit einer bestehenden Abgrenzung von Baugebiet und Nichtbaugebiet geht, wo das Bedürfnis nach Rechtssicherheit besonders hoch ist und regelmässig erhebliche planerische Interessen im Spiele sind.