Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht seine Aufgabe ist, eine allgemeine Aufsicht über die zuständigen Planungsinstanzen vorzunehmen, übt der Regierungsrat bei der Überprüfung von Zonenplänen Zurückhaltung. So wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft aufgrund einer akzessorischen Prüfung nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zutage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, deren Behebung in das nächste Revisionsverfahren verwiesen werden kann.