{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-04-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-130_2000-04-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4404", "Checksum": "b7aca864c51d6a68b40499bb3ecf4ef3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 05.04.2000 AGVE_2000_130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 05.04.2000 AGVE_2000_130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 05.04.2000 AGVE_2000_130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Nutzungsplanung, akzessorische Normenkontrolle; Voraussetzungen für die vorsorgliche Unterschutzstellung einer Bachaue.\n- Aufgrund einer akzessorischen Prüfung wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zu Tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt (Erw. 3 a).\n- Prüfung, ob das Kriterium der Überflutungsgefahr die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge hat (Erw. 3 b und c aa-cc). \n- Lässt sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht klar beantworten, ist eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien zulässig und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejahen, wenn diese weitgehend überbaut und erschlossen ist (Erw. 3 c dd).\n- Damit eine Landschaft mit vorsorglichen Schutzmassnahmen belegt werden kann, muss sie im kantonalen Richtplan als Objekt von kantonaler Bedeutung ausgewiesen sein (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:15", "Checksum": "5450069ce298d9b5e8bda51abf832669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 05.04.2000 AGVE_2000_130\nRegeste:\nKommunale Nutzungsplanung, akzessorische Normenkontrolle; Voraussetzungen für die vorsorgliche Unterschutzstellung einer Bachaue.\n- Aufgrund einer akzessorischen Prüfung wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zu Tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt (Erw. 3 a).\n- Prüfung, ob das Kriterium der Überflutungsgefahr die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge hat (Erw. 3 b und c aa-cc). \n- Lässt sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht klar beantworten, ist eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien zulässig und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejahen, wenn diese weitgehend überbaut und erschlossen ist (Erw. 3 c dd).\n- Damit eine Landschaft mit vorsorglichen Schutzmassnahmen belegt werden kann, muss sie im kantonalen Richtplan als Objekt von kantonaler Bedeutung ausgewiesen sein (Erw. 4).\n\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 555\n\nIII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n130 Kommunale Nutzungsplanung, akzessorische Normenkontrolle; Voraussetzungen für die vorsorgliche Unterschutzstellung einer Bachaue.\n- Aufgrund einer akzessorischen Prüfung wird einem rechtskräftigen\nNutzungsplan die Gefolgschaft nur dann verweigert, wenn dessen\nRechts- und Verfassungswidrigkeit klar zu Tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt (Erw. 3 a).\n- Prüfung, ob das Kriterium der Überflutungsgefahr die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge hat (Erw. 3 b und c aa-cc).\n- Lässt sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht klar beantworten, ist eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien zulässig und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejahen, wenn diese \"weitgehend überbaut\" und erschlossen ist (Erw. 3 c\ndd).\n- Damit eine Landschaft mit vorsorglichen Schutzmassnahmen belegt\nwerden kann, muss sie im kantonalen Richtplan als Objekt von\nkantonaler Bedeutung ausgewiesen sein (Erw. 4).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 5. April 2000 in Sachen P.N.A. und\nP.N.S. gegen Baudepartement und Gemeinderat S.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Gemäss § 90 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau\nvom 25. Juni 1980 (KV) ist der Regierungsrat gehalten, Erlassen die\nAnwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfas-\nsungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. dazu Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, N 18 ff. zu § 90).\nNach aargauischem Recht unterliegen dieser vorfrageweisen Normenkontrolle auch Bauordnungen und Zonenpläne. Mit Rücksicht\nauf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) und unter\n556 Verwaltungsbehörden 2000\n\nBerücksichtigung des Umstandes, dass es nicht seine Aufgabe ist,\neine allgemeine Aufsicht über die zuständigen Planungsinstanzen\nvorzunehmen, übt der Regierungsrat bei der Überprüfung von Zonenplänen Zurückhaltung. So wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft aufgrund einer akzessorischen Prüfung nur\ndann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit\nklar zutage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer\nblossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, deren Behebung in\ndas nächste Revisionsverfahren verwiesen werden kann. Ein strenger\nMassstab muss namentlich dann gelten, wenn es um die Rechtsbeständigkeit einer bestehenden Abgrenzung von Baugebiet und Nichtbaugebiet geht, wo das Bedürfnis nach Rechtssicherheit besonders\nhoch ist und regelmässig erhebliche planerische Interessen im Spiele\nsind. Die Vorwegnahme einer diesbezüglichen Zonenplanrevision\nkann nur dann zulässig sein, wenn die bestehende Zoneneinteilung\noder der Verlauf der Zonengrenze planerisch schlechterdings unvertretbar oder sinnlos ist und damit gegen das Willkürverbot verstösst.\nIm Übrigen soll die Anpassung von Zonenplänen an geänderte\nrechtliche oder tatsächliche Verhältnisse nach Möglichkeit im Rahmen einer Zonenplanrevision durch das für die Nutzungsplanung\nzuständige demokratische Organ erfolgen. Nur so bleiben die Kohärenz der Planung und eine sachgerechte und umfassende Abwägung\nder berührten Interessen gewährleistet (vgl. zum Ganzen RRB Nr. ...;\nAGVE 1989 S. 522 f.; AGVE 1990 S. 305; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 246 f.).\nb) Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für\ndie Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt oder erschlossen wird.\nDie Parzelle 3535 wird durch den Aabach von der östlich benachbarten Landwirtschaftszone getrennt, grenzt ansonsten jedoch an\nüberbautes Gebiet: Im Westen liegt ein Einfamilienhausquartier, auf\nder im Süden angrenzenden Parzelle befindet sich eine Schreinerei\nund nördlich von Parzelle 3535 beginnt das Areal einer Giesserei.\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 557\n\n"}