Die Zuweisung von Parzellen der Wohnzone W3 zur W2 (und die Umzonung der mitbetroffenen Parzellen der Gewerbe- und Wohnzone GW3) im Gebiet B. konnte mangels ordnungsgemässer Ankündigung nicht an derselben Versammlung beschlossen werden. Die Bewohner- und Eigentümerschaft des fraglichen Gebietes musste nämlich, nachdem der traktandierte Bauzonenänderungsplan vom 8. Oktober 1997 das Gebiet unteres B. nicht betraf, nicht damit 2000 Gemeinderecht 535