Nördlich der A.-Strasse zwischen B.-Strasse, B.-Kanal und Gemeindegrenze K. war klarerweise keine Neubeurteilung des geltenden Bauzonenplanes vorgesehen, eine Änderung des Zonenplanes also nicht ordnungsgemäss traktandiert. Es besteht zwar zwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO und dem gestellten Abzonungsbegehren als angestrebter "Ausgleich" ein gewisser sachlicher Zusammenhang. Das Anliegen der Beschwerdeführer, eine intensivere bauliche Nutzung des fraglichen Gebietes zu verhindern, konnte in der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1999 aber nur mittels Korrekturen am traktandierten Entwurf der BNO materiell beschlossen werden. Die Zuweisung von Parzellen der Wohnzone