Im Rahmen der Bau- und Nutzungsordnung geht es um die Festlegung von Art und Mass der Nutzung in den einzelnen Zonen; die Fragen der Zoneneinteilung bestimmter Gemeindegebiete und der genauen örtlichen Abgrenzung der einzelnen Zonen bilden jedoch nicht Verhandlungsgegenstand. Hinsichtlich des Bauzonen- und Kulturlandplanes waren lediglich örtlich exakt abgegrenzte Teiländerungen traktandiert. Die genauen Anträge lauteten: "1. Den Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung (inkl. Aufstufung der lärmvorbelasteten Gebiete entlang der A.-Strasse [...] und der S.-Strasse 534 Verwaltungsbehörden 2000