Dies besagt, dass einzig solche Anträge traktandenrelevant sind, die darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen bzw. herabzusetzen, nicht aber solche, die neue Budgetposten einführen wollen (AGVE 1984 S. 630 f.). Durch die den Stimmberechtigten vom Gemeinderat D. zugestellte "Einladung zur Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung" vom 11. Juni 1999 mit Traktandenliste, Anträgen und Erläuterungen im Sinne von § 23 Abs. 1 GG wurde den Stimmberechtigten die Beschlussfassung über eine neue Bau- und Nutzungsordnung ordnungsgemäss angekündigt.