Sie müssen also Bezug haben zu einem bestimmten im Voranschlag enthaltenen Budgetposten. Dies besagt, dass einzig solche Anträge traktandenrelevant sind, die darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen bzw. herabzusetzen, nicht aber solche, die neue Budgetposten einführen wollen (AGVE 1984 S. 630 f.).