Das Antragsrecht der Stimmberechtigten ist insofern auf ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände beschränkt. Die Zulässigkeit von Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträgen hängt demnach davon ab, ob sie rechtlich und faktisch in einem inneren Zusammenhang mit dem angekündigten Traktandum stehen und Bestandteil oder Aspekt des fraglichen Geschäfts bilden (AGVE 2000 Gemeinderecht 533