O., S. 351 f.). Das vom Gemeinderat D. bzw. vom Vorsitzenden der Einwohnergemeindeversammlung gewählte Vorgehen, das Abzonungsbegehren lediglich als Überweisungsantrag zur Abstimmung zu bringen, erweist sich somit als korrekt, sofern die Abzonung nicht traktandiert war. c) Gemäss § 23 Abs. 2 GG kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände materiell Beschluss gefasst werden. Das Antragsrecht der Stimmberechtigten ist insofern auf ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände beschränkt.