Gegenstand auf die Traktandenliste der nächsten Gemeindeversammlung zu setzen und den Stimmberechtigten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, oder, falls dies nicht möglich ist, ihnen die Gründe für die Verzögerung darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Die materielle Erledigung des Vorschlages liegt danach wiederum in den Händen der Gemeindeversammlung, auch wenn der Gemeinderat bei seiner Begutachtung zur Ansicht gelangt, der Vorschlag sei nicht weiter zu verfolgen.