Mit dem Erfordernis der Erheblicherklärung wird vermieden, dass die Bürgerschaft ohne gemeinderätliche Begutachtung und Antragstellung und ohne die allenfalls notwendige Anhörung oder Mitwirkung von Betroffenen Beschlüsse fasst. Der Gemeinderat wird zunächst vielmehr verpflichtet, den zu prüfenden 532 Verwaltungsbehörden 2000