Das Vorschlagsrecht wird vorab unter dem Sammeltraktandum "Verschiedenes" ausgeübt und stellt das eigentliche Initiativrecht der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung dar. Ein Initiativbegehren kann in der Gemeindeversammlung, in welcher es gestellt wird, jedoch nur beraten, verworfen oder erheblich erklärt und an den Gemeinderat überwiesen werden. Seine materielle Gutheissung ist dagegen erst in einer der nächsten Gemeindeversammlungen möglich. Mit dem Erfordernis der Erheblicherklärung wird vermieden, dass die Bürgerschaft ohne gemeinderätliche Begutachtung und Antragstellung und ohne die allenfalls notwendige Anhörung oder Mitwirkung von Betroffenen Beschlüsse fasst.