b) Dass der Gemeinderat die Abzonung nicht traktandieren musste, bedeutet jedoch nicht, dass bei nicht erfolgter Traktandierung eine Beschlussfassung der Einwohnergemeindeversammlung über die Abzonung für immer ausgeschlossen war. Alle anwesenden Stimmberechtigten waren befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen bzw. weitergehenden Gegenstandes an den Gemeinderat zwecks Berichterstattung und Antragstellung vorzuschlagen (§ 28 Abs. 1 GG). Das Vorschlagsrecht wird vorab unter dem Sammeltraktandum "Verschiedenes" ausgeübt und stellt das eigentliche Initiativrecht der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung dar.