Dass die Forderung nach einer Umzonung im Raum B. von W3 in W2 Gegenstand des Mitwirkungs- und Auflageverfahrens gebildet hatte und in einer Einsprache erneuert worden war, verpflichtete den Gemeinderat D. somit nicht, im Zusammenhang mit der Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie Teiländerungen von Bauzonenund Kulturlandplan auch eine Abzonung im Raum B. oder zumindest eine Überprüfung der dort aktuell geltenden Zonierung zu traktandieren. Wenn er eine Umzonung grundsätzlich und insbesondere im Rahmen der aktuellen Teilzonenplanänderung für nicht opportun erachtete, musste er sie nicht traktandieren. b)