materiell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtigten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels Ordnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern (AGVE 1979 S. 430, 1990 S. 414 ff.). Dass die Forderung nach einer Umzonung im Raum B. von W3 in W2 Gegenstand des Mitwirkungs- und Auflageverfahrens gebildet hatte und in einer Einsprache erneuert worden war, verpflichtete den Gemeinderat D. somit nicht, im Zusammenhang mit der Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie Teiländerungen von Bauzonenund Kulturlandplan auch eine Abzonung im Raum B. oder zumindest eine Überprüfung der dort aktuell geltenden Zonierung zu traktandieren.