einem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst werden soll (AGVE 1979 S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Traktandenliste steht der Versammlung kein eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den einschlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von Vorsitzenden verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der Versammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan wird, so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im Wege. Allerdings kann es dabei nicht darum gehen, die Traktandenliste 2000 Gemeinderecht 531