Die Befugnis, die Traktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht grundsätzlich dem Gemeinderat zu (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 37 Abs. 1 GG). Existieren für die Behandlung bestimmter Aufgaben keine gesetzlich zwingende Vorschriften und sind bestimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schriftliche Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten (vgl. § 22 Abs. 2 GG) oder den erheblich erklärten Eintretensantrag in der Gemeindeversammlung (vgl. § 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit