Notwendiges Gegenstück zu diesem Antragsrecht bildet die Pflicht des Versammlungsleitenden, über die eingebrachten Anträge abstimmen zu lassen. Ein entsprechendes Begehren darf jedoch nur entgegengenommen werden, sofern es einen relevanten sachlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Verhandlungsgegenstand aufweist, inhaltlich nicht rechtswidrig ist und die formellen Bedingungen erfüllt (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 1986, S. 354 ff.). Die Befugnis, die Traktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht grundsätzlich dem Gemeinderat zu (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 37 Abs. 1 GG).