schreibung eines Traktandums der Einwohnergemeindeversammlung liegt und ob der Abzonungsantrag im Rahmen des tatsächlich traktandierten Sachgeschäftes formell überhaupt zulässig war. Gemäss § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Notwendiges Gegenstück zu diesem Antragsrecht bildet die Pflicht des Versammlungsleitenden, über die eingebrachten Anträge abstimmen zu lassen.