Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet. 3. a) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzonungsantrages machen die Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen des Traktandums "Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der revidierten Bau- und Nutzungsordnung" sämtliche im Vorverfahren zulässigerweise erhobenen und abgewiesenen Anträge erneut zugelassen werden müssten, damit das entsprechende Geschäft vollständig und rechtsgültig behandelt werden könne. Diesbezüglich stellen sich die Fragen, in wessen Kompetenz die Festlegung bzw. präzise Um- 530 Verwaltungsbehörden 2000