Die Hinweise auf diese Gefahr (eine Entschädigungspflicht wurde nicht behauptet) waren objektiv gerechtfertigt und jedenfalls keine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Einwohnergemeindeversammlung D. vom 11. Juni 1999 faktisch den freien Willen unverfälscht zum Ausdruck gebracht hat, das näher umschriebene untere B.-Gebiet solle nicht der Wohnzone W2 zugewiesen werden. Insofern hat sie das strittige Abzonungsbegehren zumindest materiell behandelt und abgewiesen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet.