die Angelegenheit ist inzwischen vor Verwaltungsgericht hängig. Die Gefahr von Entschädigungsforderungen - insbesondere für nutzlos gewordene Planungskosten - war und ist deshalb im Falle einer dieses Bauvorhaben (und allfällige weitere) verhindernden Abzonung nicht von der Hand zu weisen. Insofern hat der Gemeinderat D. korrekt informiert. Die Hinweise auf diese Gefahr (eine Entschädigungspflicht wurde nicht behauptet) waren objektiv gerechtfertigt und jedenfalls keine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung.