und -eigentümerinnen jedoch davon ausgehen, dass eine Überbauung gemäss den Bestimmungen der W3 zulässig sei. Der Regierungsrat hat denn auch mit RRB Nr. ... in Sachen A.S. und Mitbeteiligte eine vom Gemeinderat D. am 14. Dezember 1998 an U.B. erteilte Baubewilligung für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus im B.-Gebiet bestätigt und festgehalten, für den Erlass einer Bausperre seien die Voraussetzungen nicht gegeben, nachdem das Bauvorhaben sowohl dem geltenden Recht als auch den Entwürfen für das geplante künftige Recht entspreche; die Angelegenheit ist inzwischen vor Verwaltungsgericht hängig.