Dasselbe gilt auch für andere Verlautbarungen im Rahmen des Abstimmungskampfes (BGE 112 Ia 335, AGVE 1996 S. 466 f.). Wie der auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweisenden Stellungnahme der Abteilung Raumplanung vom 24. März 2000 zu entnehmen ist, löst eine Abzonung von der W3 in die W2 zwar in aller Regel keine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung aus, soweit die neue Ordnung immer noch eine angemessene Ausnützung des Baugrundes zulässt (vgl. auch Ulrich Zimmerli, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur materiellen Enteignung, in ZBl 1974 S. 149 f.; AGVE 1996 S. 186 ff., 1984 S. 607 ff.).