BGE 114 Ia 43). Dabei kann das Abstimmungsresultat insbesondere durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürgerschaft verfälscht werden, was namentlich anzunehmen ist, wenn eine Behörde, welche zu einem Verhandlungsgegenstand Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über Zweck und Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dasselbe gilt auch für andere Verlautbarungen im Rahmen des Abstimmungskampfes (BGE 112 Ia 335, AGVE 1996 S. 466 f.).