lenskundgabe auch ohne die geforderte separate Abstimmung in keiner Weise verletzt worden sei. Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer entgegen, die Willensbildung sei durch Fehlinformationen des Gemeinderates in der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung und anlässlich der Versammlung über die Gefahr von Entschädigungszahlungen beeinträchtigt worden, was angesichts der angespannten Gemeindefinanzen schwer gewogen und die Stimmberechtigten verunsichert habe. Dies habe auch zu zahlreichen Stimmenthaltungen geführt.