In seinem Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2000 weist das Departement des Innern darauf hin, die von den Beschwerdeführern geforderte aber vom Vorsitzenden nicht durchgeführte Abstimmung über den Antrag, das näher umschriebene B.-Gebiet in W2 umzuzonen, unterscheide sich vom deutlich abgelehnten Überweisungsantrag nur hinsichtlich des Zeitpunktes der inhaltlichen Behandlung durch die Gemeindeversammlung. Wenn die Stimmberechtigten es schon abgelehnt hätten, die Abzonung dem Gemeinderat lediglich zum Bericht und Antrag zu überweisen, zwecks Traktandierung an der nächsten Versammlung (vgl. § 28 GG), hätten sie sinngemäss auch eine weitergehende sofortige Abzonung abgelehnt,