das Gebiet B. solle zudem als Planungszone erklärt werden. Darauf wies Gemeindeammann S. darauf hin, es stehe der Einwohnergemeindeversammlung nicht zu, mit der beantragten Ergänzung ein vom Gemeinderat bereits bewilligtes Bauvorhaben zu verhindern. Die Zuständigkeit zum Erlass einer Planungszone liege nicht bei der Gemeindeversammlung. Den Streichungsantrag hinsichtlich § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO wies die Versammlung in der Folge mit 54 gegen 35 Stimmen ab und sie genehmigte den Entwurf der Bau- und Nutzungsordnung mit grosser Mehrheit bei 11 Gegenstimmen. Der Überweisungsantrag S. wurde mit 64 gegen 40 Stimmen abgelehnt.