ammann H. wies in der Folge noch einmal darauf hin, anlässlich der heutigen Einwohnergemeindeversammlung könne nicht über die nicht traktandierte Abzonung des Teilgebietes B. beschlossen werden; möglich sei nur ein Überweisungsantrag oder eine Änderung der traktandierten BNO, z.B. die Streichung von § 10 Abs. 2 Satz 2. Darauf erhob A.S. diese Streichung zum Antrag. Ferner stellte er hinsichtlich der Abzonung des näher umschriebenen B.-Gebietes einen Überweisungsantrag mit der Ergänzung, § 10 Abs. 2 Satz 2 BNO dürfe nicht in Kraft treten, solange über die Abzonung nicht definitiv entschieden sei; das Gebiet B. solle zudem als Planungszone erklärt werden.