Anlässlich der Behandlung von Traktandum 4 führte Vizeammann H. erläuternd aus, nach Auffassung des Gemeinderates sei eine allfällige Abzonung des Teilgebietes B. von W3 in W2 nicht im Rahmen der aktuellen Teilzonenplanänderung, sondern erst anlässlich einer künftigen Gesamtrevision anzugehen, da die aktuelle Zonierung erst vor sieben Jahren rechtskräftig geworden sei und eine Planbeständigkeit von 10 bis 15 Jahren angenommen werde. An der aktuellen Versammlung könne auf ein allfälliges Begehren auf Abzonung des Gebietes B. jedenfalls schon aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten werden, da eine Abzonung nicht traktandiert sei. Eventuell sei ein Überweisungsantrag möglich.