Dementsprechend wurde der Gemeindeversammlung ein unveränderter § 10 BNO zur Genehmigung unterbreitet und die zu genehmigende Teilzonenplanänderung sah im sog. unteren B. nördlich der A.-Strasse keinerlei Änderungen vor. Anlässlich der Behandlung von Traktandum 4 führte Vizeammann H. erläuternd aus, nach Auffassung des Gemeinderates sei eine allfällige Abzonung des Teilgebietes B. von W3 in W2 nicht im Rahmen der aktuellen Teilzonenplanänderung, sondern erst anlässlich einer künftigen Gesamtrevision anzugehen, da die aktuelle Zonierung erst vor sieben Jahren rechtskräftig geworden sei und eine Planbeständigkeit von 10 bis 15 Jahren angenommen werde.